Satzung des Vereins




§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr



1)  Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Umrathshausen e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.                                  

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Umrathshausen.                                              

3)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.                                           

4)  Vereinswappen ist das ehemalige Gemeindewappen von Umrathshausen.  




§ 2
Vereinszweck



1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Umrathshausen, insbesondere durch die
    Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 - 69 der Abgabenordnung.


2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
   dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
  Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


3) Vereinsämter sind Ehrenämter.                                                                                                                            




§ 3
Mitglieder



1) Mitglieder des Vereins können sein:                                                                                                                     

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. passive Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder.

2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuer-           
wehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Zu                
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige
Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.




§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft



1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz
im Bereich der ehemaligen Gemeinde Umrathshausen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.    

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen   
die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige                         
AbIehnungsgründe anzugeben.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung   
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.




§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft



1) Die Mitgliedschaft endet                                                                                                                                    

1. mit dem Tod des Mitglieds,                      

2. durch Austritt,                                           

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluß.                                      

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.                   

3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
  zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
   beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vor- 
   stands, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung
   einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand
zu rechtfertigen.                                                                                                                                           
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht    
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem      
Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung, rechtzeitig
eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.        
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.




§ 6
Mitgliedsbeiträge



Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.




§ 7
Organe des Vereins



Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.




§ 8
Vorstand



1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:                                                                   

1. dem Vorsitzenden,                            

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,                             

4. dem Kassenwart,                             

5. zwei Vertrauensleuten,                    

                                   6. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit
                     er dem Verein angehört und nicht eine Funktion
      gemäß Nummern 1 - 5, gewählt, wird.

           2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
                       auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch, nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.                                  

 3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein,
          durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vor-
          stand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jeder-
zeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.




§ 9
Zuständigkeit des Vorstands



 1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,         

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,                                                                       

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,                                                     

4. Verwaltung des Vereinsvermoumlgens,                                                                          

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,                                                                     

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.               

                        2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(Vorstand im Sinn des § 26 BGB).                                                                                       
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.                                                                                    
                                 Rechtsgeschäft mit einem Betrag über 1.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand
zugestimmt hat.                                                                                                                    




§ 10
Sitzung des Vorstands



1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
          vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
                          Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
                                  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.                                    

                           2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und
                               Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.




§ 11
Kassenführung



1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und
                    Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.                                                

      3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die bei der Mitgliederversammlung bestimmt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.




§ 12
Mitgliederversammlung



1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:                                           

                          1. Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

                          2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,                                                                                                            

                          3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,                                                        

                          4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,                                         

                          5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands,                                          

                          6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.                                                                                                                         

 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die
          Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
            Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.                                                                                                                   

3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Bekanntmachung mit Plakaten
in den Anschlagstellen in Umrathshausen, Leitenberg und Höhenberg einberufen.                          

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim             
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die                 
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst                
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.                                 




§ 13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung



1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
    Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungs-
leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß
übertragen werden.

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt.              
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

       3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit
         der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Sitzung und
       zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
      Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mit-
glieder dies beantragt.

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
       zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
         Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,die Abstimmungs-
ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.                                                                          




§ 14
Ehrungen



An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.




§ 15
Auflösung



Die Auslösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.